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   VG München, 03.03.2011 - M 24 K 09.50456   

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VG München, 03.03.2011 - M 24 K 09.50456 (https://dejure.org/2011,67323)
VG München, Entscheidung vom 03.03.2011 - M 24 K 09.50456 (https://dejure.org/2011,67323)
VG München, Entscheidung vom 03. März 2011 - M 24 K 09.50456 (https://dejure.org/2011,67323)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zum Erfordernis, dass im Falle des Widerrufs einer Flüchtlingsanerkennung bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit "mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen" sein muss und nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus VG München, 03.03.2011 - M 24 K 09.50456
    Für die Beurteilung einer Veränderung der Umstände müssen sich die zuständigen Behörden dabei "im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings" vergewissern, dass Akteure nach Art. 7 Abs. 1 QualfRL geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung (des Flüchtlings) zu verhindern (vgl. EuGH vom 2.3.2010, a.a.O., RdNr. 70 und Rn. 76).

    Dabei ist im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 QualfRL zu fragen, ob die behauptete Veränderung der Umstände - beispielsweise das Verschwinden eines Verfolgers und das anschließende Auftreten eines anderen Verfolgers - hinreichend erheblich ist, um die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung als nicht mehr begründet anzusehen (EuGH vom 2.3.2010, a.a.O., RdNr. 99).

    Dabei richtet sich die Prüfung normalerweise nicht nach Art. 4 Abs. 4 QualfRL, sondern nur nach Art. 11 Abs. 2 QualfRL (so EuGH vom 2.3.2010, Rs. C-175/08 u.a., RdNr. 98).

    Art. 4 Abs. 4 QualRL ist nur ausnahmsweise anzuwenden, wenn neue andersartige verfolgungsbegründende Umstände vorgebracht werden und eine Verknüpfung (vgl. Art. 9 Abs. 3 QualRL) mit früheren Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen besteht (EuGH vom 2.3.2010, a.a.O., RdNr. 96 und RdNr. 98 - 100).

    Derartige Ausnahmefälle können insbesondere vorliegen, wenn der neu vorgetragene andere Grund entweder bereits vor dem ursprünglichen Antrag bestand, damals aber nicht geltend gemacht wurde oder aber der Betroffene nach dem Verlassen des Herkunftslandes Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen aus dem neuen andersartigen Grund ausgesetzt war und diese Handlungen im Herkunftsland ihren Ursprung haben (EuGH vom 2.3.2010, a.a.O., RdNr. 97).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG München, 03.03.2011 - M 24 K 09.50456
    Diese gesetzgeberische Entscheidung wird auch nicht dadurch berührt, dass die in der früheren deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung für Fälle der Vorverfolgung ganz allgemein (also auch außerhalb des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung) entwickelte Beweiserleichterung des sog. "herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs", bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr hat (so ausdrücklich BVerwG vom 27.4.2010, Az. 10 C 5.09, juris RdNr. 23; anders bei der Asylanerkennung nach Ansicht des OVG Niedersachsen vom 18.8.2010, Az. 11 LA 310/10, juris RdNr. 4).

    Zwar konnte sich die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorschlag, zwischen den unterschiedlichen Prognosemaßstäben der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung einerseits und der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung bei Vorverfolgung andererseits zu unterscheiden, auf Unionsebene nicht durchsetzen (vgl. BVerwG vom 27.4.2010, Az. 10 C 5.09, RdNr. 20), so dass statt dessen neuerdings auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QualfRL zurückzugreifen ist, wonach frühere Verfolgungsmaßnahmen die Gefahr neuerlicher Verfolgung - widerleglich - indizieren.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2007 - 8 A 4728/05

    Türkei, Kommunisten, Oppositionelle, TKP/ML, Kämpfer (ehemalige), Inhaftierung,

    Auszug aus VG München, 03.03.2011 - M 24 K 09.50456
    Das Gericht geht davon aus, dass ein rückkehrender kurdischer Asylbewerber trotz des Reformprozesses in der Türkei zwar nach wie vor dann einem beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, wenn er sich öffentlichkeitswirksam und exponiert exilpolitisch betätigt hat; dagegen besteht im Regelfall keine besondere Rückkehrgefährdung, wenn er lediglich einfache (sog. niedrig profilierte) exilpolitische Aktitivitäten entfaltet hat (Niedersächsisches OVG vom 25.1.2007, Az. 11 LB 4/06, juris RdNr. 47; OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.3.2007, Az. 8 A 4728/05.A, juris RdNr. 60, 61).

    Vorverfolgt ausgereiste Flüchtlinge sind auch gegenwärtig vor erneuter Verfolgung "nicht hinreichend sicher" (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.3.2007, Az. 8 A 4728/05.A, juris RdNr. 60; OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.11.2008, Az. 8 A 2738/08.A, juris RdNr. 7).

  • BVerwG, 27.02.1996 - 9 C 145.95

    Asylrecht: Widerruf der Asylanerkennung und Feststellung eines

    Auszug aus VG München, 03.03.2011 - M 24 K 09.50456
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das BAMF aufgrund einer Rechtsanalogie zu den Regelungen in § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 1, § 32, § 39 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG berechtigt ist, anlässlich des Widerrufs einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung eine feststellende Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungshindernissen (§ 60 Abs. 2 - 5 und Abs. 7 AufenthG) zu treffen (vgl. BVerwG vom 27.2.1996, Az. 9 C 145/95, juris RdNr. 11; BVerwG vom 20.4.1999, Az. 9 C 29/98, juris RdNr. 5).

    Offen bleibt diese Frage aber nur in Fällen, in denen der Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung - gegebenenfalls nach verwaltungsgerichtlicher Überprüfung - Bestand hat und es nur noch um die Frage von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 - 5 und Abs. 7 AsylVfG geht (vgl. BVerwG vom 27.2.1996 a.a.O. RdNr. 2 und BVerwG vom 20.4.1999 a.a.O. RdNr. 2, wo die Klage gegen den Widerruf der Asylanerkennung jeweils abgewiesen worden war).

  • BVerwG, 20.04.1999 - 9 C 29.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Auszug aus VG München, 03.03.2011 - M 24 K 09.50456
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das BAMF aufgrund einer Rechtsanalogie zu den Regelungen in § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 1, § 32, § 39 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG berechtigt ist, anlässlich des Widerrufs einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung eine feststellende Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungshindernissen (§ 60 Abs. 2 - 5 und Abs. 7 AufenthG) zu treffen (vgl. BVerwG vom 27.2.1996, Az. 9 C 145/95, juris RdNr. 11; BVerwG vom 20.4.1999, Az. 9 C 29/98, juris RdNr. 5).

    Offen bleibt diese Frage aber nur in Fällen, in denen der Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung - gegebenenfalls nach verwaltungsgerichtlicher Überprüfung - Bestand hat und es nur noch um die Frage von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 - 5 und Abs. 7 AsylVfG geht (vgl. BVerwG vom 27.2.1996 a.a.O. RdNr. 2 und BVerwG vom 20.4.1999 a.a.O. RdNr. 2, wo die Klage gegen den Widerruf der Asylanerkennung jeweils abgewiesen worden war).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus VG München, 03.03.2011 - M 24 K 09.50456
    1 C Nr. 5 Satz 1 GFK erfordert dabei für einen "Wegfall" derjenigen Umstände, auf Grund derer die Anerkennung erfolgte, eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse, wobei zusätzlich feststehen muss , dass dem Flüchtling bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung droht (vgl. BVerwG vom 1.11.2005, Az. 1 C 21/04, juris RdNr. 23).

    Dabei kommt es für die Prüfung, ob ein "Wegfall der Umstände" im Sinne von Art. 1 C Nr. 2 Satz 1 GFK, Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e) und Abs. 2 QualfRL und § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gegeben ist, darauf an, ob bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit "mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen" ist (BVerwG vom 1.11.2005, Az. 1 C 21/04, juris RdNr. 17; vgl. auch OVG Niedersachsen vom 27.5.2010, Az. 10 LB 60/07, juris RdNr. 28), wobei "feststehen" muss, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung droht (vgl. BVerwG vom 1.11.2005 a.a.O. RdNr. 23).

  • BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 3.10

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Ermessen; Erlöschen der

    Auszug aus VG München, 03.03.2011 - M 24 K 09.50456
    Auch die anlässlich von Flüchtlingswiderrufsverfahren ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2010 (Az. 10 B 20.10, RdNr. 6) und vom 7. September 2010 (Az. 10 C 11.09, RdNr. 14) ändern daran nichts, denn streitgegenständlich war dort hinsichtlich der Anwendbarkeit der - widerlegbaren - Beweiserleichtung des Art. 4 Abs. 4 QualfRL an den angegebenen Stellen nicht der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, sondern die Prüfung subsidiären unionsrechtlichen Schutzes (Art. 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 Satz 2 AufenthG), auf die Art. 11 QualfRL nicht anwendbar ist (vgl. auch die im Internet abrufbare Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 12/2011 zu den, den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung betreffenden, Urteilen vom 24.2.2011 in den Verfahren 10 C 3.10, 10 C 5.10 - 7.10 und 10 C 9.10 - dort wird für die Frage, ob eine Veränderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 2 QualfRL erheblich und nicht nur vorübergehend ist, ausdrücklich festgehalten, dass dafür "feststehen muss, dass die Ursachen, die zu der Anerkennung als Flüchtling geführt haben, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann").
  • BVerwG, 07.09.2010 - 10 C 11.09

    Feststellung eines Abschiebungsverbots; Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der

    Auszug aus VG München, 03.03.2011 - M 24 K 09.50456
    Auch die anlässlich von Flüchtlingswiderrufsverfahren ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2010 (Az. 10 B 20.10, RdNr. 6) und vom 7. September 2010 (Az. 10 C 11.09, RdNr. 14) ändern daran nichts, denn streitgegenständlich war dort hinsichtlich der Anwendbarkeit der - widerlegbaren - Beweiserleichtung des Art. 4 Abs. 4 QualfRL an den angegebenen Stellen nicht der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, sondern die Prüfung subsidiären unionsrechtlichen Schutzes (Art. 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 Satz 2 AufenthG), auf die Art. 11 QualfRL nicht anwendbar ist (vgl. auch die im Internet abrufbare Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 12/2011 zu den, den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung betreffenden, Urteilen vom 24.2.2011 in den Verfahren 10 C 3.10, 10 C 5.10 - 7.10 und 10 C 9.10 - dort wird für die Frage, ob eine Veränderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 2 QualfRL erheblich und nicht nur vorübergehend ist, ausdrücklich festgehalten, dass dafür "feststehen muss, dass die Ursachen, die zu der Anerkennung als Flüchtling geführt haben, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann").
  • BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 5.10

    Widerruf der Anerkennung irakischer Flüchtlinge

    Auszug aus VG München, 03.03.2011 - M 24 K 09.50456
    Auch die anlässlich von Flüchtlingswiderrufsverfahren ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2010 (Az. 10 B 20.10, RdNr. 6) und vom 7. September 2010 (Az. 10 C 11.09, RdNr. 14) ändern daran nichts, denn streitgegenständlich war dort hinsichtlich der Anwendbarkeit der - widerlegbaren - Beweiserleichtung des Art. 4 Abs. 4 QualfRL an den angegebenen Stellen nicht der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, sondern die Prüfung subsidiären unionsrechtlichen Schutzes (Art. 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 Satz 2 AufenthG), auf die Art. 11 QualfRL nicht anwendbar ist (vgl. auch die im Internet abrufbare Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 12/2011 zu den, den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung betreffenden, Urteilen vom 24.2.2011 in den Verfahren 10 C 3.10, 10 C 5.10 - 7.10 und 10 C 9.10 - dort wird für die Frage, ob eine Veränderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 2 QualfRL erheblich und nicht nur vorübergehend ist, ausdrücklich festgehalten, dass dafür "feststehen muss, dass die Ursachen, die zu der Anerkennung als Flüchtling geführt haben, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann").
  • BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 9.10

    Widerruf der Anerkennung irakischer Flüchtlinge

    Auszug aus VG München, 03.03.2011 - M 24 K 09.50456
    Auch die anlässlich von Flüchtlingswiderrufsverfahren ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2010 (Az. 10 B 20.10, RdNr. 6) und vom 7. September 2010 (Az. 10 C 11.09, RdNr. 14) ändern daran nichts, denn streitgegenständlich war dort hinsichtlich der Anwendbarkeit der - widerlegbaren - Beweiserleichtung des Art. 4 Abs. 4 QualfRL an den angegebenen Stellen nicht der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, sondern die Prüfung subsidiären unionsrechtlichen Schutzes (Art. 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 Satz 2 AufenthG), auf die Art. 11 QualfRL nicht anwendbar ist (vgl. auch die im Internet abrufbare Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 12/2011 zu den, den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung betreffenden, Urteilen vom 24.2.2011 in den Verfahren 10 C 3.10, 10 C 5.10 - 7.10 und 10 C 9.10 - dort wird für die Frage, ob eine Veränderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 2 QualfRL erheblich und nicht nur vorübergehend ist, ausdrücklich festgehalten, dass dafür "feststehen muss, dass die Ursachen, die zu der Anerkennung als Flüchtling geführt haben, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann").
  • OVG Niedersachsen, 25.01.2007 - 11 LB 4/06

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit auf

  • BVerwG, 22.07.2010 - 10 B 20.10

    Ausreichende Darlegung der Änderung eines Bescheids im Wesen und die damit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2008 - 8 A 2738/08

    Türkei, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Folter,

  • OVG Niedersachsen, 18.08.2010 - 11 LA 310/10

    Änderung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem für den Widerruf der

  • BVerwG, 24.11.1998 - 9 C 53.97

    Asylverfahrensrecht; Verwaltungsprozeßrecht - Asylanerkennung, unrichtige

  • BVerwG, 29.06.1999 - 9 C 36.98

    Drittstaatenregelung; Einreise auf dem Luftweg; Einschleusen durch Schlepper;

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2010 - 10 LB 60/07

    Gefahr eigener Verfolgung eines Flüchtlings bei gegen Dritte gerichteten

  • VG Braunschweig, 10.08.2011 - 5 A 218/09

    Änderung der Rechtsprechung zu den bisherigen, unterschiedlichen Prognosemaßstäbe

    Es werden dabei Formen unsichtbar bleibender Misshandlungen, wie etwa Elektroschocks, angewandt (vgl. zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 08.04.2011, S. 21 ff.; VG München, U. v. 03.03.2011 - M 24 K 09.50456 - juris unter Bezugnahme u. A. auf OVG Münster, U. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A; VG Göttingen, U. v. 12.11.2008 - 1 A 392/06 -, www.dbovg.niedersachsen.de, m. w. N.; VG Stuttgart, U. v. 14.01.2008 - A 11 K 4866/07°-, juris).
  • VG Chemnitz, 12.10.2011 - A 2 K 118/09
    Es werden dabei Formen unsichtbar bleibender Misshandlungen, wie etwa Elektroschocks, angewandt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 08.04.2011, S. 21 ff.; VG München, U. v. 03.03.2011 - M 24 K 09.50456 - juris unter Bezugnahme u. A. auf OVG Münster, U. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A; VG Braunschweig, U. v. 10.08.2011 - 5 A 218/09 - juris, VG Göttingen, U. v. 12.11.2008 - 1 A 392/06 -, www.dbovg.niedersachsen.de, m. w. N.; VG Stuttgart, U. v. 14.01.2008 - A 11 K 4866/07-, juris).
  • VG Chemnitz, 14.10.2011 - A 4 K 942/09
    Es werden dabei Formen unsichtbar bleibender Misshandlungen, wie etwa Elektroschocks, angewandt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 08.04.2011, S. 21 ff.; VG München, U. v. 03.03.2011 - M 24 K 09.50456 - juris unter Bezugnahme u. A. auf OVG Münster, U. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A; VG Braunschweig, U. v. 10.08.2011 - 5 A 218/09 - juris, VG Göttingen, U. v. 12.11.2008 - 1 A 392/06 -, A4 K 942/09 - 10-.
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